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    Viola von CramonPRESSEPressespiegel

    27.01.2011

    Enteignung auf unsicherem Grund

    Süddeutsche Zeitung am 27. Januar 2011

    Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages äußert sich zu Eingriffen ins Eigentumsrecht wegen Olympischer Spiele

    München - Darf der Staat für Olympische Spiele zum Mittel der Enteignung greifen? Diese Frage stellen sich seit einigen Monaten Grundbesitzer in Garmisch-Partenkirchen, die sich weigern, ihr Land für die Winterspiele 2018 zur Verfügung zu stellen. Eine Frage, die lange Zeit aufgrund der einhelligen politischen Bekundungen, dass es zu keinen Enteignungen kommen werde, höchst theoretisch erschien. Handfest wurde sie jedoch, als die Marktgemeinde vor einigen Wochen beim Landratsamt den Antrag stellte, einen Grundeigner für die Ski-WM Anfang Februar temporär zu enteignen. Diese Fläche würde auch für die Olympischen Spiele benötigt.

    Nun hat sich mit dieser Frage auch der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages befasst - jene parteipolitisch neutrale Politikberatung, die vor allem Bundestagsabgeordnete nutzen, um strittige rechtliche Fragen klären zu lassen. Die Einschätzung ist - wie alle Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes - nicht rechtsverbindlich. Die Bundestagsabgeordnete Viola von Cramon (Grüne) bat den Dienst, die Verfassungsmäßigkeit einer solchen Enteignung zu prüfen. Und der Dienst ist nun zu einer vagen Antwort gelangt: Enteignung wäre zwar möglich, aber schwer zu begründen. Zentral wäre die Frage, ob Enteignungen für Olympia dem Allgemeinwohl dienen.

    Das Bayerische Naturschutzgesetz, die Grundlage für eine solche Enteignung, räumt jedem Bürger freien Zugang zu Naturschönheiten ein. Ob dies eine hinreichende Grundlage für eine Enteignung zugunsten Olympischer Spiele darstellt, könne nicht geprüft werden, weil keine Einzelheiten bekannt seien, heißt es. Explizit verweist die Expertise aber darauf, dass der Staat sich auch vorübergehend die Rechte an der Nutzung eines Grundstückes sichern könne. So wie es die Gemeinde Garmisch-Partenkirchen an der Kandahar-Abfahrt zuletzt angedroht hatte.

    Für jegliche Enteignung gelte aber der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, heißt es. Und verhältnismäßig sei eine Enteignung nur, wenn das Projekt, zu dessen Gunsten enteignet werde, dauerhaft dem Allgemeinwohl diene. Ein Knackpunkt, da es sich bei Olympischen Spielen um eine Veranstaltung handelt, die nur kurzzeitig stattfindet und nicht jedem Bürger öffentlich zugänglich und - trotz aller nationalen Bemühungen um die Austragung - privat ist. Eine Enteignung zugunsten privater Interessen sei eigentlich unzulässig, aber dann nicht ausgeschlossen, wenn damit auch dem Gemeinwohl gedient sei, heißt es weiter. Würde infolge der Spiele die regionale Wirtschaftsstruktur verbessert, könnte dies auch der Allgemeinheit nützen. Fraglich sei aber, ob die Bürger von einer Infrastruktur, die für Olympia geschaffen würde, auch nach den Spielen noch profitieren könnten. Wenn die betreffenden Grundstücke nicht bebaut, sondern für den Zeitraum der Spiele nur geringfügig verändert werden sollen, erscheine eine Enteignung noch fragwürdiger. Auf Parkplätze träfe dies zu, und gerade für solche Funktionsflächen, die nur kurzzeitig gebraucht werden, haben die Olympiabewerber bislang keine Lösung zur Hand.

    Katja Riedel

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